Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 51b Umrissleuchten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-1 (1) Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-2 (2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüstet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammengefasst sein. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-3 (3) Umrissleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-4 (4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-5 (5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/51b#abs-6 (6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.